Verwaltungsgerichtshof
20.12.1991
90/17/0313
Paragraph 14, Absatz 7, BeteiligungsfondsG ermächtigt zwar den Bundesminister für Finanzen unter den dort näher umschriebenen Voraussetzungen keineswegs dazu, ein zwischen Privaten bestehendes Beteiligungsverhältnis selbst aufzuheben, der Bewilligung kommt aber insofern eine unmittelbare Wirkung für das Beteiligungsverhältnis zu, als der Inhaber der Bewilligung dadurch ermächtigt ist, seinerseits alle erforderlichen Schritte zu setzen, die zur Beendigung des Vertragsverhältnisses vor Ablauf der gesetzlichen Bindungsfrist führen können.