Verwaltungsgerichtshof
20.12.1991
90/17/0313
Die Formulierung, daß die Frage des Mitspracherechtes zunächst durch die in Betracht kommende Behörde entschieden werden müsse, sei es durch Abweisung eines Antrages auf Bescheidzustellung, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Bescheidzustellung, schließt eine schon bei der Parteistellung ansetzende und also umfassende Erledigung eines formal bloß auf Bescheidzustellung gerichteten Antrages nicht aus.