Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1993

Geschäftszahl

90/17/0309

Rechtssatz

Paragraph 20, Absatz 8, OÖ BauO 1976 ist zu entnehmen, daß ein Bauplatz auch durch mehrere öffentliche Verkehrsflächen aufgeschlossen werden kann (Hinweis E 19.6.1985, 85/17/0032, VwSlg 6013 F/1985).