Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1993

Geschäftszahl

90/17/0309

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/17/0178 E 20. Mai 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 22, OÖ BauO 1976 sind die Beiträge gemäß Paragraph 19 bis Paragraph 21, dieses Gesetzes als Interessentenbeiträge ausschließlich Gemeindeabgaben iSd Paragraph 6, Ziffer 5, des F-VG. Im Hinblick auf den Abgabencharakter der in Rede stehenden Beiträge gilt im Falle von Änderungen der materiellrechtlichen Vorschriften, wenn keine Rückwirkung der neu gefaßten Bestimmungen angeordnet ist, der Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben, dh es ist jene Rechtsgrundlage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde (Hinweis E 12.11.1981, 3706/80).