Verwaltungsgerichtshof
28.05.1993
90/17/0122
Innerhalb der tragenden Aufhebungsgründe besteht eine rechtliche Gleichwertigkeit. Dieser Gesichtspunkt kommt in der Rechtsprechung insbesondere in der Aussage zum Ausdruck, die Besonderheit der Bindungswirkung kassatorischer gemeindeaufsichtsbehördlicher Bescheide bringe es mit sich, daß nicht nur der Spruch an sich, sondern auch die maßgebende in der Begründung enthaltene Rechtsansicht - taugliches - Beschwerdeobjekt sein kann, der VwGH somit gehalten ist, auch dann, wenn EINES der Begründungselemente die Gesetzmäßigkeit der Kassation trägt, die Stichhältigkeit der ANDEREN zu überprüfen (Hinweis E 16.6.1980, 3153, 3154/79; E 27.4.1981, 17/2599/79; E 26.2.1988, 85/17/0037).