Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.1992

Geschäftszahl

90/17/0051

Rechtssatz

Eine Preisüberschreitung von 2,8 Prozent für eine Bedarfsleistung, die wie die SPEZIALREINIGUNG eines Sakkos nicht zu den elementarsten Bedürfnissen der Bevölkerung gehört, kann noch nicht als "erheblich" angesehen werden.