Verwaltungsgerichtshof
04.09.1992
90/17/0051
Eine Preisüberschreitung von 2,8 Prozent für eine Bedarfsleistung, die wie die SPEZIALREINIGUNG eines Sakkos nicht zu den elementarsten Bedürfnissen der Bevölkerung gehört, kann noch nicht als "erheblich" angesehen werden.