Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.1990

Geschäftszahl

90/17/0043

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/17/0061 B 4. Oktober 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Über Beschwerden zu erkennen, in denen der Bf ausschließlich behauptet, wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein, ist der VwGH nicht zuständig (Hinweis B 15.10.1980, 2957/80, B 25.1.1985, 84/17/0182).

Beachte

Siehe jedoch:

E VfGH 14.12.1994, K I-1/94-11;