Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.02.1991

Geschäftszahl

90/16/0203

Rechtssatz

Der Umstand, daß die Nichtvorlage des vom Erwerber abverlangten Wartungsnachweises möglicherweise bei der nächsten Überprüfung der Lufttüchtigkeit den Widerruf der ausländischen Zulassung bzw die Nichtzulassung des streitverfangenen Flugzeuges in Österreich im Gefolge hat bzw dies nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten hintangehalten werden kann, stellt keinen dem Flugzeug körperlich anhaftenden Sachmangel dar.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 446;