Verwaltungsgerichtshof
14.02.1991
90/16/0203
Die erfolgte Verwendung des streitverfangenen Flugzeuges im Ausmaß von 130 Betriebsstunden zeigt, daß es seine Eignung, bestimmungsgemäß verwendet zu werden, nicht verloren hat. Auch das Fehlen der Dokumentation über die Wartung der beiden Triebwerke des Flugzeugs stellt die genannte Eignung nicht in Frage.
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 446;