Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.02.1991

Geschäftszahl

90/16/0203

Rechtssatz

Die erfolgte Verwendung des streitverfangenen Flugzeuges im Ausmaß von 130 Betriebsstunden zeigt, daß es seine Eignung, bestimmungsgemäß verwendet zu werden, nicht verloren hat. Auch das Fehlen der Dokumentation über die Wartung der beiden Triebwerke des Flugzeugs stellt die genannte Eignung nicht in Frage.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 446;