Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.02.1991

Geschäftszahl

90/16/0203

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0242 E 9. November 1988 VwSlg 12807 A/1988 RS 2

Stammrechtssatz

Die Zuständigkeit der österr. Luftfahrtbehörden erstreckt sich nicht nur auf österr. Luftfahrzeuge (Personalitätsprinzip), sondern auf Grund der Lufthoheit auf österr. Staatsgebiet auch auf Luftfahrzeuge fremder Staatszugehörigkeit (Territorialitätsprinzip).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 446;