Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.02.1991

Geschäftszahl

90/16/0203

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/03/0363 E 10. September 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die Frage nach der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeuges ist von der Frage, ob die Zulassung des Luftfahrzeuges aufrecht ist, zu unterscheiden, wobei vom aufrechten Bestand der Zulassung solange auszugehen ist, als sie nicht von der Behörde widerrufen wurde.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 446;