Verwaltungsgerichtshof
14.02.1991
90/16/0203
GRS wie 84/03/0363 E 10. September 1986 RS 1
Die Frage nach der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeuges ist von der Frage, ob die Zulassung des Luftfahrzeuges aufrecht ist, zu unterscheiden, wobei vom aufrechten Bestand der Zulassung solange auszugehen ist, als sie nicht von der Behörde widerrufen wurde.
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 446;