Verwaltungsgerichtshof
14.02.1991
90/16/0203
Die Waren dürfen, um den Zollschutz für die inländische Wirtschaft nicht zu beeinträchtigen, nach ihrer Verzollung nicht im Zollgebiet (bestimmungsgemäß) verwendet worden sein, es sei denn, daß erst nach Beginn der Verwendung festgestellt werden kann, daß sie unbrauchbar bzw schadhaft waren. Diese einschränkende Regelung ist eine Ausprägung des Wirtschaftszollgedankens.
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 446;