Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.02.1991

Geschäftszahl

90/16/0203

Rechtssatz

Die Waren dürfen, um den Zollschutz für die inländische Wirtschaft nicht zu beeinträchtigen, nach ihrer Verzollung nicht im Zollgebiet (bestimmungsgemäß) verwendet worden sein, es sei denn, daß erst nach Beginn der Verwendung festgestellt werden kann, daß sie unbrauchbar bzw schadhaft waren. Diese einschränkende Regelung ist eine Ausprägung des Wirtschaftszollgedankens.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 446;