Verwaltungsgerichtshof
26.03.1992
90/16/0202
GRS wie 85/16/0109 E 13. November 1986 VwSlg 6170 F/1986 RS 3
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewißheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen läßt (Hinweis E 19.2.1985, 84/14/0103; E 21.11.1985, 85/16/0092; E 16.1.1986, 86/16/0085).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/16/0206