Verwaltungsgerichtshof
27.06.1991
90/16/0169
Im Rahmen der sogenannten "Bauherrenmodelle" unterliegen der Grunderwerbsteuer - als zwei getrennte Steuerfälle - der Verkauf des unbebauten Grundstücks (Miteigentumsanteils) durch den Grundstückseigentümer an den "Erwerber im Bauherrenmodell" zum Kaufpreis nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1987 und die Verschaffung der Möglichkeit zum Kaufabschluß durch den verwertungsbefugten Initiator nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, GrEStG 1987. Als Bemessungsgrundlage des letztgenannten Erwerbs ist die gesamte Gegenleistung heranzuziehen, soweit sie über den Kaufpreis für das unbebaute Grundstück hinausgeht.