Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.07.1990

Geschäftszahl

90/16/0142

Rechtssatz

Die Aufteilung eines Raumes in einen für Wohnzwecke geeigneten und einen nicht für diese Zwecke geeigneten Teil ist unzulässig.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 567;