Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.07.1990

Geschäftszahl

90/16/0142

Rechtssatz

Auch ein Ruheraum, eine Sauna und eine Loggia (Hinweis E 25.1.1990, 89/16/0001) gehören zur Wohnnutzfläche.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 567;