Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.07.1990

Geschäftszahl

90/16/0142

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/16/0095 E 28. Juni 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH darf eine Arbeiterwohnstätte iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GrEStG den Wohnbauförderungsrichtlinien, insb dem WFG folgend, eine Nutzfläche von 130 m2 nicht übersteigen. Grundsätzlich gilt die gesamte Bodenfläche, die zu Wohnzwecken geeignet ist, als Wohnnutzfläche einer Wohnung.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 567;