Verwaltungsgerichtshof
12.07.1990
90/16/0142
GRS wie 89/16/0095 E 28. Juni 1989 RS 1
Nach stRsp des VwGH darf eine Arbeiterwohnstätte iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GrEStG den Wohnbauförderungsrichtlinien, insb dem WFG folgend, eine Nutzfläche von 130 m2 nicht übersteigen. Grundsätzlich gilt die gesamte Bodenfläche, die zu Wohnzwecken geeignet ist, als Wohnnutzfläche einer Wohnung.
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 567;