Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1991

Geschäftszahl

90/16/0075

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/14 90/16/0203 3

Stammrechtssatz

Wird die (weitere) Verwendung einer auf Antrag einer Partei verzollten Ware im Zollgebiet durch eine Beschränkung öffentlichen Rechtes unmöglich gemacht, dann ist eine nachträgliche Vergütung der bereits entrichteten Eingangsabgaben mangels Erfüllung der in Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Halbsatz ZollG 1988 normierten Tatbestandsmerkmale der "Unbrauchbarkeit" oder des "Schadens" rechtens ausgeschlossen.