Verwaltungsgerichtshof
20.06.1990
90/16/0055
Fehlt den streitverfangenen Erzeugnissen infolge ihrer serienmäßigen Herstellung ohne Mitwirkung des Künstlers die originelle und individuelle Note, die gerade das vom Künstler selbst einmalig oder nur in sehr geringer Anzahl hergestellte Originalerzeugnis auszeichnet und dessen hohen Preis rechtfertigt, so handelt es sich um Handelswaren, die nach der Anmerkung 3 zum Kapitel 97 des Zolltarifs 1988 nach ihrer stofflichen Beschaffenheit zu tarifieren sind.