Verwaltungsgerichtshof
20.06.1990
90/16/0055
Originalwerke der Bildhauerkunst dürfen nicht den Charakter einer Handelsware iS von handwerklichen Erzeugnissen haben. Demnach darf das Merkmal der Originalität nicht dadurch verlorengehen, daß der Künstler praktisch an den vervielfältigten Stücken
nicht mehr in nennenswertem Maße mitwirkt (Serienerzeugnisse, " mass-produced reproductions ", " reproductions en series ") oder die von ihm hergestellten Waren als handwerkliche Erzeugnisse Gegenstand des allgemeinen Handelsverkehrs, wozu auch der Spezialkunsthandel in Galerien zählt, werden.