Verwaltungsgerichtshof
20.06.1990
90/16/0055
Der Zolltarif stellt aus Gründen der Praktikabilität und Rechtssicherheit nicht auf subjektive, sondern auf objektive Merkmale ab. Auf den etwaigen " Kunstwert " einer Ware kann rechtens deshalb nicht abgestellt werden, weil die Anschauungen hierüber im wesentlichen subjektiven und sich wandelnden Kriterien unterliegen. Eine Wertung im künstlerischen Sinne ist deshalb unzulässig.