Verwaltungsgerichtshof
12.07.1990
90/16/0050
Zur Stellung der Ware ist verpflichtet, wer sie im Gewahrsam hat. Die Stellungspflicht ist erfüllt, wenn die Ware dem Zollamt so vorgeführt (körperlich vorgewiesen) wird, daß das Zollorgan bei der Zollkontrolle in die Lage versetzt wird, vom Vorhandensein der Ware Kenntnis zu nehmen.