Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.04.1991

Geschäftszahl

90/16/0040

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0072 E 26. Jänner 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf den verfassungsgesetzlich festgelegten Grundsatz der Gleicheit vor dem Gesetz und dem Grundsatz der gleichmäßigen Erfassung aller Abgabenfälle und mangels ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes kann dem Bund bzw dem Fiskus keine andere Stellung vor dem Gesetz zukommen als jedem anderen Abgabenschuldner (Hinweis E 16.3.1972, 915//1, VwSlg 4362 F/1972).