Verwaltungsgerichtshof
11.04.1991
90/16/0040
Da unter einem Amtsgebäude - auch im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GrEStG 1955 - ein Gebäude zu verstehen ist, in dem eine Behörde als Organ der öffentlichen Gewalt die ihr obliegenden Aufgaben und Befugnisse wahrnimmt bzw in dem der Amtsträger eine amtliche Tätigkeit entfaltet (Hinweis E 31.3.1966, 1731/65, ÖStZB 19 aus 1966,, 147), kann der begünstigte Zweck beim Erwerb eines Grundstückes durch eine Gebietskörperschaft zur Erweiterung von Amtsgebäuden frühestens dann verwirklicht sein, wenn die durch die Erweiterung geschaffenen neuen Gebäude oder Gebäudeteile zumindest die Möglichkeit einer sofortigen Aufnahme einer amtlichen Tätigkeit in ihnen gewährleisten.