Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.04.1991

Geschäftszahl

90/16/0040

Rechtssatz

Eine Verwendung zum begünstigten Zweck isd Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz GrEStG 1955 kann erst dann angenommen werden, wenn der begünstigte Zweck verwirklicht wurde und nicht schon dann, wenn lediglich Schritte zu seiner Verwirklichung unternommen werden (Hinweis E 16.3.1972, 915/71, VwSlg 4362 F/1972)