Verwaltungsgerichtshof
11.04.1991
90/16/0040
Eine Verwendung zum begünstigten Zweck isd Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz GrEStG 1955 kann erst dann angenommen werden, wenn der begünstigte Zweck verwirklicht wurde und nicht schon dann, wenn lediglich Schritte zu seiner Verwirklichung unternommen werden (Hinweis E 16.3.1972, 915/71, VwSlg 4362 F/1972)