Verwaltungsgerichtshof
06.12.1990
90/16/0031
GRS wie VwGH E 1990/07/12 90/16/0050 6
Ob Handlungen oder Unterlassungen mit dem Ziel der Vereitelung eines Zollverfahrens bezüglich mitgeführter Waren erfolgen, beruht auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang. Auf ihn kann nur aus dem Verhalten des Täters, soweit es nach außen in Erscheinung tritt, geschlossen werden. Daher erweist sich die Schlußfolgerung der Finanzstrafbehörde, es liege im konkreten Fall ein auf die Vereitelung des Zollverfahrens gerichteter Vorsatz vor, als Ausfluß der freien Beweiswürdigung.