Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.12.1990

Geschäftszahl

90/16/0031

Rechtssatz

Die Stellungspflicht nach Paragraph 48, ZollG 1988 ist verletzt, wenn der Täter entweder die Überwachung der Zollgrenze durch Zollwacheorgane (Paragraph 23, Absatz 2, ZollG 1988) körperlich umgeht (Schmuggel über die grüne Grenze) oder aber auf dem Amtsplatz den überwachenden Organwalter des Zollamtes die mitgeführten, stellungspflichtigen Waren nicht unverzüglich von sich aus vorführt.