Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.12.1990

Geschäftszahl

90/16/0031

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/12 90/16/0050 2

Stammrechtssatz

Zur Stellung der Ware ist verpflichtet, wer sie im Gewahrsam hat. Die Stellungspflicht ist erfüllt, wenn die Ware dem Zollamt so vorgeführt (körperlich vorgewiesen) wird, daß das Zollorgan bei der Zollkontrolle in die Lage versetzt wird, vom Vorhandensein der Ware Kenntnis zu nehmen.