Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.12.1990

Geschäftszahl

90/16/0031

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2978/79 E 18. Dezember 1980 RS 2

Stammrechtssatz

Der Vorsatz des Schmuggelns muß nicht auf die Hinterziehung von Eingangsabgaben gerichtet sein, es genügt, daß er sich auf die Verletzung seiner Stellungspflicht und Erklärungspflicht sowie darauf bezieht, daß die Ware dem Zollverfahren entzogen werde.