Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1990

Geschäftszahl

90/16/0003

Rechtssatz

Greift die im Berufungswege angerufene Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe die sich aus der örtlichen Unzuständigkeit ergebende Rechtwidrigkeit nicht auf, begründet dies eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, auch wenn dieser Umstand, wie im Beschwerdefalle, in der Berufung nicht geltend gemacht wurde. Da die belBeh die Unzuständigkeit der Behörde erster Rechtsstufe bei der Erlassung des bekämpften Sachbescheides nicht wahrnahm, belastete sie ihren in Beschwerde gezogenen Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (Hinweis E 12.10.1989, 89/16/0125).