Verwaltungsgerichtshof
20.06.1990
90/16/0003
Die Partei des Verwaltungsverfahrens, in deren Rechte bei einem bereits rechtskräftig beendeten Verfahren nicht unwesentlich eingegriffen wird, hat einen Anspruch darauf, den Wiederaufnahmegrund zu erfahren; denn nur dann kann sie ihre Rechte sachgemäß verteidigen und der VwGH seine ihm vom Verfassungsgesetzgeber auferlegte nachprüfende Kontrolle der Verwaltung erfüllen. Insoweit, als der Bescheidspruch erster Instanz aber fehlerhaft ist, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, dies in ihrem Abspruch zu ergänzen bzw richtigzustellen, weil sie sonst ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet
(Hinweis E 8.10.1982, 82/08/0117, 0118, VwSlg 10847 A/1972).
Besprechung in AnwBl 2 aus 1991, S 104, 105