Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1990

Geschäftszahl

90/16/0003

Rechtssatz

Die Partei des Verwaltungsverfahrens, in deren Rechte bei einem bereits rechtskräftig beendeten Verfahren nicht unwesentlich eingegriffen wird, hat einen Anspruch darauf, den Wiederaufnahmegrund zu erfahren; denn nur dann kann sie ihre Rechte sachgemäß verteidigen und der VwGH seine ihm vom Verfassungsgesetzgeber auferlegte nachprüfende Kontrolle der Verwaltung erfüllen. Insoweit, als der Bescheidspruch erster Instanz aber fehlerhaft ist, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, dies in ihrem Abspruch zu ergänzen bzw richtigzustellen, weil sie sonst ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet

(Hinweis E 8.10.1982, 82/08/0117, 0118, VwSlg 10847 A/1972).

Beachte

Besprechung in AnwBl 2 aus 1991, S 104, 105