Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.1991

Geschäftszahl

90/15/0176

Rechtssatz

Für den Fall, daß ein zur Haftung herangezogener Geschäftsführer zur Sicherstellung des Haftungsbetrages eine Kaution hinterlegt hat, kann der AbgEO keine Vorschrift entnommen werden, die das Unterbleiben von Vollstreckungshandlungen gegen den anderen für dieselben Abgaben zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer gebietet.