Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.1991

Geschäftszahl

90/15/0176

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/25 89/15/0158 2

Stammrechtssatz

Nach stRSp des VwGH ist es Sache des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf

(Hinweis E 26.6.1989, 88/15/0065, 89/15/0037).