Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.1991

Geschäftszahl

90/15/0174

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0098 E 7. Dezember 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz beendet vollwirksam ein Rechtsmittelverfahren und ist - falls der Berufungswerber es bei dieser Entscheidung beläßt und keinen Vorlageantrag stellt - wie jeder andere Bescheid der Rechtskraft fähig (Unzuständigkeit der AbgBeh zweiter Instanz zu weiterer Entscheidung).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1992, 88;