Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.1991

Geschäftszahl

90/15/0174

Rechtssatz

Es entspricht ganz allgemein dem Wesen der Rechtskraft eines Bescheides, daß er prinzipiell unabänderlich ist.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1992, 88;