Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.1990

Geschäftszahl

90/15/0145

Rechtssatz

Verwendet ein in Paragraph 80,, Paragraph 81,, Paragraph 82,, Paragraph 83,, Paragraph 84, BAO bezeichneter Vertreter die ihm zur Verfügung stehenden Mittel nicht anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten (kridamäßig), so liegt darin eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 209;