Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1991

Geschäftszahl

90/15/0111

Rechtssatz

Einer Eingabe mit dem Antrag auf Berufungsvorlage, kommt die Qualifikation eines Antrages gem Paragraph 276, Absatz eins, BAO nicht zu, wenn in dem betreffenden Rechtsmittelverfahren gar keine Berufungsvorentscheidung ergangen ist. Ein in einer solchen Eingabe gestellter Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat vermittelt demnach, weil in keiner der in Paragraph 284, Absatz eins, BAO vorgesehenen Eingaben gestellt, keinen diesbezüglichen Anspruch.