Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.1990

Geschäftszahl

90/15/0073

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0628/73 E 22. Juni 1973 RS 2

Stammrechtssatz

Selbst ausführliche Darlegung in der Gegenschrift vermögen die fehlenden Erörterungen und Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht zu ersetzen.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991/391;