Verwaltungsgerichtshof
22.04.1991
90/15/0011
GRS wie 88/02/0129 E 28. September 1988 RS 3
Die im Paragraph 13, Absatz 4, ZustG genannten "Angestellten des Parteienvertreters" sind keine Ersatzempfänger. An sie dürfen daher auch solche Sendungen zugestellt werden, bezüglich derer eigenhändige Zustellung angeordnet ist (Hinweis auf E 21.10.1986, 86/07/0135).