Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.1991

Geschäftszahl

90/15/0011

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/02/0129 E 28. September 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Die im Paragraph 13, Absatz 4, ZustG genannten "Angestellten des Parteienvertreters" sind keine Ersatzempfänger. An sie dürfen daher auch solche Sendungen zugestellt werden, bezüglich derer eigenhändige Zustellung angeordnet ist (Hinweis auf E 21.10.1986, 86/07/0135).