Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.1994

Geschäftszahl

90/14/0211

Rechtssatz

Grundsätzlich unterliegen auch Videoanlagen als typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter dem Aufteilungsverbot des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1972 (Hinweis E 17.1.1978, 2470/77), sodaß darauf entfallende Aufwendungen bei der Gewinnermittlung zur Gänze nicht abzugsfähig sind und deren Lieferung nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, UStG 1972 nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt. Eine andere Betrachtung ist nur dann geboten, wenn feststeht, daß die betreffenden Wirtschaftsgüter ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich genutzt werden (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Textziffer 11 f zu Paragraph 20, EStG 1972).