Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.08.1994

Geschäftszahl

90/14/0150

Rechtssatz

Sämtliche Verwertungstatbestände des UrhG (Paragraphen 14, ff) erfordern, daß das urheberrechtlich geschützte Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (Hinweis E 18.9.1991, 88/13/0206). Das trifft auf Privatgutachten - auch wenn sie im Auftrag der öffentlichen Hand erstellt werden - regelmäßig nicht zu, da diese üblicherweise nur eigenen Zwecken des Auftraggebers dienen. Unter eigenen Zwecken sind alle Zwecke zu verstehen, bei denen das Gutachten dazu dient, den Auftraggeber in eigener

Sache zu informieren, ihm eine Entscheidungshilfe zu bieten und die so gewonnenen Erkenntnisse vor Behörden oder auch Geschäftspartnern durch Vorlage des Gutachtens zu untermauern (Hinweis E 30.9.1992, 88/13/0048; E 22.10.1991, 91/14/0023; E 10.11.1993, 91/13/0180).