Verwaltungsgerichtshof
20.11.1990
90/14/0139
Die AfA für eine mit einem Fruchtgenuß belasteten Sache steht (Einkunftsquelleneigenschaft letzterer bei diesem vorausgesetzt) dem zivilen Eigentümer und nicht dem Fruchtnießer zu (Hinweis E 29.6.1982, 81/14/0093).