Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.1990

Geschäftszahl

90/14/0139

Rechtssatz

Die AfA für eine mit einem Fruchtgenuß belasteten Sache steht (Einkunftsquelleneigenschaft letzterer bei diesem vorausgesetzt) dem zivilen Eigentümer und nicht dem Fruchtnießer zu (Hinweis E 29.6.1982, 81/14/0093).