Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.1994

Geschäftszahl

90/14/0124

Rechtssatz

Bei Gegenleistungsbeziehungen in Form von Dauerschuldverhältnissen tritt die Gewinnrealisierung laufend nach Maßgabe der Leistungserbringung ein (Hinweis Doralt, EStG, 02te Auflage, Paragraph 6, Textziffer 48), während das zivilrechtliche Entstehen von Forderungen nicht entscheidend ist. (Hier: Strittig war, ob der Abgabepflichtige als Gegenleistung für eine Prämie für die Aufstellung von Geräten eine zeitpunktbezogene oder eine zeitraumbezogene Leistung zu erbringen hatte.)