Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.1990

Geschäftszahl

90/14/0075

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2218/65 E 25. Mai 1966 RS 3

Stammrechtssatz

Der Antrag des Bf auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist dann nicht zu berücksichtigen, wenn er erst nach Ablauf der Beschwerdefrist aus Anlaß der Beschwerdeergänzung gestellt wurde.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 304;