Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.1990

Geschäftszahl

90/14/0075

Rechtssatz

AusfzF, auf welche Weise (Sachverständigenbeweis) und nach welchen Gesichtspunkten die Behörde zu prüfen hat, ob die Herstellung von keramischen Plastiken, die dazu bestimmt sind, zu Kachelöfen zusammengebaut zu werden, künstlerische Tätigkeit oder Kunsthandwerk ist (Hinweis E 21.1.1986, 84/14/0017; E 7.2.1990, 89/13/0038).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 304;