Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.1993

Geschäftszahl

90/14/0001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/18 88/13/0206 3

Stammrechtssatz

AusfzF der steuerlichen Behandlung von geistigen Produkten (hier: Software), für die zwischen dem Schöpfer und dem Nutzungsberechtigten eine Geheimhaltungspflicht vereinbart wurde, im Spannungsfeld der Verwertungstatbestände des UrhG.