Verwaltungsgerichtshof
11.05.1993
90/14/0001
Allen in Paragraph 14 bis Paragraph 18, UrhG genannten Verwertungstatbeständen ist gemeinsam, daß das Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird; das Werk kann der Öffentlichkeit auch durch Anbieten an einen unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden.