Verwaltungsgerichtshof
22.03.1991
90/13/0256
Ist eine Darlehensvergabe auf einen eng begrenzten Personenkreis abgestellt, so kann von einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr selbst dann nicht mehr gesprochen werden, wenn zur Darlehensvergabe Fremdmittel herangezogen werden. Wenn daher schon die mangelnde Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausschließt, kann die Auseinandersetzung mit der Frage, ob die in Paragraph 23, Ziffer eins, EStG 1972 und Paragraph 28, BAO geforderte Gewinnabsicht vorliegt, unterbleiben.
Besprechung in:
RdW 1 aus 2006,, S 59-61;