Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.1991

Geschäftszahl

90/13/0256

Rechtssatz

Ist eine Darlehensvergabe auf einen eng begrenzten Personenkreis abgestellt, so kann von einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr selbst dann nicht mehr gesprochen werden, wenn zur Darlehensvergabe Fremdmittel herangezogen werden. Wenn daher schon die mangelnde Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausschließt, kann die Auseinandersetzung mit der Frage, ob die in Paragraph 23, Ziffer eins, EStG 1972 und Paragraph 28, BAO geforderte Gewinnabsicht vorliegt, unterbleiben.

Beachte

Besprechung in:

RdW 1 aus 2006,, S 59-61;