Verwaltungsgerichtshof
09.10.1991
90/13/0249
Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel (Hinweis E 22.2.1991, 89/17/0244).