Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.1991

Geschäftszahl

90/13/0249

Rechtssatz

Die Verletzung der Verpflichtung zur Abfuhr von Steuern durch den Geschäftsführer einer GmbH ist im vorliegenden Fall unabhängig von den vorhandenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft jedenfalls schuldhaft, weil es sich bei den in Rede stehenden Abgaben (Umsatzsteuer, Abgabe von alkoholischen Getränken, Lohnsteuer) um solche handelt, deren Entrichtung bzw Abfuhr bei korrekter Geschäftsführung durch diese Schwierigkeiten nicht gehindert war

(Hinweis E 18.9.1985, 84/13/0086; E 13.3.1991, 90/13/0143).